>>> BOCK AUF DARTS BEIM 1.DC LORCH e.V. ??? <<<
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Vereinssatzung

Vereinssatzung

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

 

1. Der am 14.04.2023 gegründete Verein trägt den Namen: 1. DC Lorch e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Lorch. Anschrift des Vereins ist Hauptstraße 7, 73547 Lorch.

3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).  

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (Dart gilt als Sport) im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr.21 AO.  

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

Durch die Durchführung von Trainings und Teilnahme an Veranstaltungen wie Turnieren oder Ligen innerhalb des Dartsports und jeglicher Verbände die damit einhergehen. u.a. auch die Teilnahme an Online und Offlineevents die mit dem Sport in Verbindung stehen.  


4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

 

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.


§ 5 Verbot und Begünstigungen

 

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

 

 

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

1. Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.


2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.


3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist zulässig. Die Frist beträgt 1 Monat.


4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Insbesondere können folgende Gründe zu einem Ausschluss führen:

Bei regelmäßiger Unruhestiftung, rechtswidrigem Verhalten, Nichteinhaltung der Satzung
und Grundwerte des Vereins. Gründungsabsichten eines neuen oder ableitenden
Dartvereins.


5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder dem Erlöschen der Mitgliedschaft.


6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen und keinen Anspruch auf vorab geleistete Mitgliedsbeiträge oder sonstige Zahlungen. Eine anteilige Rückerstattung ist hiermit ausgeschlossen.


7. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach Prüfung §6-4 einstimmig.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.  Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen der Vereinssatzung und der Vereinsordnung zu beachten und einzuhalten.


2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.


3. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.


4. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.


5. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.


6. Mitglieder können in der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit Beschlüsse fassen und dem Vorstand zur Prüfung einreichen. Nach Prüfung entscheidet der Vorstand über diese Beschlüsse.


§ 8 Beiträge

 

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 9 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind folgende:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

 

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 2/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.


2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: 2 Wochen.


3. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (Online-Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diesem Wege ihre Mitgliederrechte ausüben.


4. Bei der Online – Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder identifizierbar sind (z.B. durch Verwendung ihres Klarnamens als Usernamen).


5. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollte weder erster noch zweiter Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.


6. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.


7. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst und dem Vorstand anschließend zur Prüfung vorgelegt. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.


9. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.


10. Anträge können gestellt werden von:

a) jedem erwachsenen Mitglied
b) vom Vorstand


11. Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird. Das gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.

 

 

 

 

 

 

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1. Jedes gültige Mitglied des Vereins welches das 18. Lebensjahr erreicht hat, ist stimm- und wahlberechtigt.

2. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.

§ 12 Vorstand

 

 


1. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden (auch Kassenwart)
- dem stellvertretenden Vorsitzenden


2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein.


3. Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.


4. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung
b) die Prüfung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der einstimmige Entscheid über diese
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des
Jahresberichts
d) die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss etwaiger Mitglieder.


5. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.


6. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jedes Vorstandsmitglied als Einzelvertretungsberechtigten vertreten.


7. Die Mitglieder des Vorstandes werden für unbegrenzte Zeit gewählt.


8. Die Mitglieder des Vorstandes haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Internet und Homepage, Forum und Domain, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.


 

§ 13 Ehrenmitglieder

 

Durch die Mitgliederversammlungen können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aberkannt werden. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 14 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

 

1. Der Verein kann vom Vorstand bei einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.

2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete, juristische Person:

Deutsche Sporthilfe

Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Die Satzung ist in vorliegender Form am 14.04.2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins 1. DC Lorch e. V. beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Diese behält auch ohne Eintragung als e.V. und nach Eintragung zum e.V. ihre Gültigkeit und ist mit Unterschrift des eingetretenen Mitglieds im Aufnahmeantrag akzeptiert worden.

Lorch, den 14.04.2023


Marcel Lauenroth (1. Vorsitzende, Schriftführer & Schatzmeister)


Christina Roth (2. Vorsitzende)

 

 
 
 
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